Frist zur Mitteilungspflicht bei Leistungen gemäß §109a EStG endet am 28. Februar 2024

Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die im Jahr 2023 für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Honorare ausbezahlt haben, unterliegen einer Mitteilungsverpflichtung.

Die nachfolgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses unterliegen der Meldeverpflichtung:

  • Leistungen von Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind (z.B. Aufsichtsräte)
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen
  • Kolporteure, Zeitungszusteller und Privatgeschäftevermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Funktionsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG
  • Stiftungsvorstände
  • Freie Dienstnehmer mit Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 4 ASVG oder § 1 Abs 6 B-KUVG – dies gilt insb. auch für Sportler, Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten und Schiedsrichter, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig werden.

Keine Mitteilungspflicht, wenn

  • das im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Entgelt inkl. Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,-
  • UND das (Gesamt)Entgelt inkl. Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt.

Für nähere Informationen bzw. Unterstützung bei der Erstellung und Übermittlung der Meldung kontaktieren Sie unsere Experten.

Ansprechpartnerin:

Mag. (FH) Nicole Gregorits
Prokuristin, StB

E: nicole.gregorits@virteos.at
M: +43 664 850 10 96

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