Frist zur Mitteilungspflicht bei Leistungen gemäß §109b EStG endet am 28. Februar 2024

Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts müssen Auslandszahlungen von mehr als € 100.000 für die nachfolgenden Leistungen melden:

  • Leistungen aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG, sofern die Tätigkeit „im Inland ausgeübt“ wird (zB wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeiten; Gehälter und Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer; Aufsichtsratsmitglieder; etc …)
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen (inländisches Vermögen betreffen)
  • Kaufmännische oder technische Beratungen im Inland (physische Anwesenheit erforderlich)

Keine Mitteilungspflicht, wenn

  • in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000,- nicht übersteigen;
  • ein Steuerabzug nach § 99 EStG zu erfolgen hat (Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen); oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt und diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10% niedriger ist als die österreichische KÖSt.

Für nähere Informationen bzw. Unterstützung bei der Erstellung und Übermittlung der Meldung kontaktieren Sie unsere Experten.

Ansprechpartnerin:

Mag. (FH) Nicole Gregorits
Prokuristin, StB

E: nicole.gregorits@virteos.at
M: +43 664 850 10 96

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